Umpfarrung

Nach alter Tradition gehört man immer zu der Kirchengemeinde in deren Gemeindegebiet man wohnt. Zieht also eine Person, die bisher in Gemeinde A gelebt hat, in das Gebiet der Gemeinde B um, so gehört sie erst einmal grundsätzlich zu dieser Kirchengemeinde.
Viele Menschen bauen aber mit der Zeit auch eine besondere Beziehung zu ihrer Kirchengemeinde auf, so dass sie auch nach dem Umzug gern noch zur "alten" Gemeinde gehören wollen. Daher gibt es auch die Möglichkeit, sich umpfarren zu lassen. Dies geschieht durch einen einfachen Antrag an die Gemeinde, in der man Mitglied sein möchte. Der Kirchenvorstand der aufnehmenden Gemeinde entscheidet dann über die Aufnahme und informiert die Gemeinde, die verlassen werden soll.

Um das Verfahren zu vereinfachen, verwenden Sie bitte folgenden Antrag:
§ 9 KGO Umpfarrung( 1 ) 1 Will ein Glied der Kirchengemeinde einer anderen Kirchengemeinde angehören, so hat es einen begründeten Antrag an den Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde zu stellen. 2 Der Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde entscheidet im Benehmen mit dem Kirchenvorstand der abgebenden Kirchengemeinde über den Antrag.

( 2 ) 1 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn nicht kirchlich anzuerkennende Gründe entgegenstehen. 2 Bei Ablehnung des Antrags durch den Kirchenvorstand steht dem Antragsteller innerhalb eines Monats das Recht der Beschwerde bei dem Kirchenkreisvorstand zu. 3 Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.

( 3 ) 1 Ist der Antrag bei einem Wohnsitzwechsel gestellt worden, um der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes weiter anzugehören, so wirken die dem Antrag stattgebenden Entscheidungen vom Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels an. 2 Der Antrag kann noch innerhalb eines Monats nach Wohnsitzwechsel gestellt werden.